Auch im Praktikum hat man Rechte
In der großen Sprechstunde erreichen mich immer wieder Fragen zu Praktika. Oft handelt es sich um unbezahlte Jahrespraktika, die eine echte finanzielle Belastung sein können. Oft ersetzt ein solcher Praktikant eine Vollzeitstelle, oder darf sich keinen Urlaub nehmen, oder zu kurze Pausen. Zwar heißt es immer Praktikanten hätten kaum Rechte, aber gewisse Grundbedingungen müssen gewährleistet werden.
Also: lasst euch solche Bedingungen nicht gefallen und informiert euch, was euer Arbeitgeber verlangen darf und was nicht! In diesem Artikel könnt Ihr euch schlau machen, und hier könnt Ihr u.a. Urlaubsregelungen und Arbeitszeiten nachlesen:
„Urlaub
Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer, also auch „Praktikanten“, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1) von mindestens 24 Werktagen (Mo-Sa) pro Jahr (§ 3), allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (sog. „Wartezeit“; § 4 BUrlG). In dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate dauert (die Wartezeit also nicht abgelaufen ist) (§ 5 I b)), entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, also mindestens 2 Tage pro vollen Monat des Bestehens der Arbeitszeit.
Diese Vorschriften sind nach § 13 im Großen und Ganzen unabdingbar! Abweichungen sind nur durch Tarifverträge möglich.
[…]
»Ruhepausen (§ 4) Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten [...] zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Werdet aktiv, wenn Ihr nicht angemessen behandelt werdet. Es ist kein Zeichen von Schwäche, wenn ein solches Praktikum vorzeitig abgebrochen wird. Eigeninitiative und Würde sind immer wichtiger als ein lückenloser Lebenslauf.


